Art. 29 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Richterswil · S. 16 · Original-PDF
Zweck und Inhalt 1) Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 2) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Chilenrain sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:
a)gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage
b)Freihaltung eines Übergangsbereiches zum Friedhof und zur Kirche
c)schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen. 3) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Mülenen sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:
a)gute Einordnung von neuen Bauten in die landschaftlich reizvolle Seelandschaft
b)schonungsvolle Einpassung neuer Erschliessungs- und Parkierungsanlagen
c)Ausdolung des Mühlebaches und Sicherstellung einer angemessenen Bachbestockung
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d)Beachtung eines allfälligen Ausbaus der angrenzenden ARA 4) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Walder sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:
a)gute Einordnung von neuen Bauten und Anlagen in die landschaftlich reizvolle Hügellandschaft
b)Einhaltung der Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung 5) In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.
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4. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.