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Art. 24 · Massvorschriften

BZO Richterswil · S. 13 · Original-PDF

Grundmasse 1) In der Zone für öffentliche Bauten, OeB, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 2) Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mind. jedoch 5.0 m.

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Bau- und Zonenordnung

2.5 Erholungszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.