Art. 2 · Massgebende Pläne
BZO Richterswil · S. 4 · Original-PDF
Zonenplan und Ergänzungspläne 1) Folgende Pläne sind massgebend:
a)Zonenplan im Massstab 1:5’000
b)Kernzonenplan im Massstab 1:2’500
c)Spezialpläne für die Waldabstandslinien, Gewässer-
abstandslinien und Aussichtsschutzbereiche im Mass-
stab 1:1’000/1:2’500 2) Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan 1:5’000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der Waldgrenzen, Waldabstandslinien und Aussichtsschutzbereiche sind in der amtlichen Vermessung definiert.
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Bau- und Zonenordnung
2. BAUZONEN
2.1 Wohnzonen Art. 2 Zuständigkeit Gemeinderat oder Baukommission Soweit das kommunale oder kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, obliegt die Anwendung der Verordnung dem Gemeinderat oder der Hochbaukommission.
II Zahl, Lage und Gestaltung der Pflichtparkplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.