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Art. 18 · Bauweise / Nutzweise

BZO Richterswil · S. 11 · Original-PDF

Geschlossene Bauweise und Grenzbau 1) Geschlossene Bauweise ist zulässig, Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn. 2) Es ist nicht störendes und mässig störendes Gewerbe zulässig.

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Bau- und Zonenordnung Art. 18 Zweckbindung, Verwendung und Verwaltung Zuständigkeit Über die Verwendung der Fondsmittel im Sinne von § 247 des Planungs- und Baugesetzes entscheidet der Gemeinderat.

VI Parkraumplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.