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Art. 17 · Massvorschriften für Neubauten

BZO Richterswil · S. 11 · Original-PDF

Grundmasse Für Neubauten gelten folgende Massvorschriften

a)Vollgeschosse: max. 3

b)Dachgeschosse: max. 2 c) Grundabstand: mind. 5.0 m

d)Ausnützungsziffer in der max. 50% bei

Kernzone Mülenen: Normalüberbauung,

max. 60% bei

Arealüberbauung Art. 17 Äufnung Betriebsüberschüsse Der Parkraumfonds wird geäufnet durch

a)die Ersatzabgaben,

b)allfällige Betriebsüberschüsse der ganz oder teilweise mit Fondsmitteln erstellten Anlagen für Abstellplätze bzw. anteilmässige Beteiligung daran.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.