Art. 12 · Nutzweise
BZO Richterswil · S. 9 · Original-PDF
Mässig und stark störende Betriebe 1) In den Gewerbezonen sind nicht störende und mässig störende, in der Industriezone auch stark störende Betriebe und Anlagen zulässig. 2) Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. 3) Für vorübergehend angestellte, betriebszugehörige Personen sind im Rahmen der geltenden Zonenvorschriften provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig. Art. 12 Parkplätze für Behinderte Anzahl und Markierung In den Gemeinschaftsanlagen ist eine angemessene Zahl der Pflichtparkplätze als Behinderten-Fahrzeugabstellplätze auszubauen und entsprechend zu bezeichnen.
IV Ersatzabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.