Art. 11 · Bauweise
BZO Richterswil · S. 9 · Original-PDF
Geschlossene Bauweise und Grenzbau Geschlossene Bauweise ist zulässig, Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn. Art. 11 Sicherstellung Nachweis und Sicherstellung 1) Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, so ist die Pflicht zur Beteiligung vor Baubeginn durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 2) Die Hochbaukommission kann eine finanzielle Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung an den Baukosten verfügen, die vor Baubeginn zu leisten ist. 3) Die Beteiligung bedarf der Genehmigung durch die Hochbaukommission. Sie darf ohne deren Zustimmung weder rechtlich noch tatsächlich aufgehoben werden; diese Beschränkung ist im Grundbuch anmerken zu lassen.
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Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.