Art. 40 · Industrie- und Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 15 · Original-PDF
1 Die Industrie- und Gewerbezone ist für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie für Lagerhallen bestimmt. 2 Wohnungen sind grundsätzlich nur für standortgebundenes Personal gestattet. 3 Im Zonenplan sind Bereiche für Lagerhallen festgelegt. Bauten mit Arbeitsplätzen sind hier nicht gestattet. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 16 4 In der Industrie- und Gewerbezone „Dräck“ gilt der Planungswert gemäss Art. 29 LSV. Die Bebauung dieser Zone bedingt aufgrund von Art. 30 LSV Lärmschutzmassnahmen am Schützenhaus. Als Lärmschutzmassnahmen sind Schallschutztunnels vorzusehen, welche vor oder spätestens mit der Erschliessung der Bauparzellen einsatzbereit sein müssen. Im Baugesuch muss mit einem Lärmschutz-Nachweis belegt werden, dass die Planungswerte in den offenen Fenstern von lärmempfindlich genutzten Räumen eingehalten werden. Intensiverholungszone Golfplatz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.