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Art. 41 · Intensiverholungszone Golfplatz

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 16 · Original-PDF

1 Die Intensiverholungszone Golfplatz ist für die Erstellung und den Betrieb eines Golfplatzes und den Betrieb der bisherigen Schiessanlagen und der bestehenden Flugpiste bestimmt. 2 Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfes: - Bauten und Anlagen für den Golfsport; - Wohnbauten für das betriebsnotwendige Personal; - Nutzungsänderungen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen; - standortbedingte Bauten und Anlagen für den Schiessbetrieb; - Flugpiste mit notwendigen Sicherungsanlagen. 3 In Zeiten gestörter Versorgungslage sind die dazu geeigneten Flächen der Intensiverholungszone Golfplatz nach Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 4 Es besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Im Gestaltungsplan sind mindestens zu regeln:

a)die Baubereiche für den Golfsport, einschliesslich Flächenangaben für Wohnnutzungen des betriebsnotwendigen Personals;

b)die zulässige Nutzung der einzelnen Flächen;

c)die vorgesehenen erforderlichen Terrainveränderungen;

d)das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept;

e)die Sicherstellung der Erschliessung (Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Strassen, Wegen etc.);

f)Schutz- und Pflegemassnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich. 5 Die Intensiverholungszone Golfplatz wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Intensiverholungszone Hochgütsch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.