Art. 39 · Wohn- und Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 15 · Original-PDF
1 In den Wohn- und Gewebezonen sind neben Wohnbauten nur Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 In der Wohn- und Gewerbezone „Dräck“ beträgt der Gewerbeanteil mindestens 30%. Reine Wohnnutzungen sind nicht zugelassen. Zugelassen sind Handwerksbetriebe, produzierendes Gewerbe, gewerbliche Ausstellungsräume und dergleichen. Dienstleistungs-, Büro- und Verkaufsräume sind nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung gestattet. Nicht gestattet sind reine Lagernutzungen. 3 Für die Wohn- und Gewerbezone „Dräck“ gilt der Planungswert gemäss Art. 29 LSV. Die Bebauung dieser Zone bedingt aufgrund von Art. 30 LSV Lärmschutzmassnahmen am Schützenhaus. Als Lärmschutzmassnahmen sind Schallschutztunnels vorzusehen, welche vor oder spätestens mit der Erschliessung der Bauparzellen einsatzbereit sein müssen. Im Baugesuch muss mit einem Lärmschutz-Nachweis belegt werden, dass die Planungswerte in den offenen Fenstern von lärmempfindlich genutzten Räumen eingehalten werden. Industrie- und Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.