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Art. 20 · Ausfahrten und Garagenvorplätze

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 9 · Original-PDF

1 Strassenein- und ausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sichtweite darf weder durch Pflanzen, Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. 2 Garagenausfahrten dürfen im Freien höchstens 10% Neigung, im Gebäudeinnern oder beheizt max. 15% Neigung aufweisen. Diese ist 3 m vor dem Strassenrand auf max. 3% zu reduzieren. 3 Autogaragen sind mindestens 6.5 m vom bestehenden oder künftigen Strassenrand bzw. 5.0 m von der Trottoirhinterkante zurückzusetzen. Die ungehinderte Einfahrt muss jederzeit gewährleistet sein. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen, namentlich im Kerngebiet, geringere Abstände zulassen und statt dessen die Montage von Toröffnungsautomaten verfügen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung. 4 An Haupt- und Sammelstrassen sind möglichst viele Ausfahrten an einer günstigen Stelle zusammenzufassen. Bennennung der Strassen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.