Art. 19 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 8 · Original-PDF
1 Sofern der Autoverkehr nicht allgemein verboten ist, sind bei allen Neubauten Autoabstellplätze zu schaffen. Sie sind ausserhalb des Strassenbereiches auf privatem Grund zu erstellen. Entsteht bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen ein Mehrbedarf an Abstellflächen, so besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang dieses Mehrbedarfs. 2 Der Gemeinderat setzt die Zahl der Garagen, Einstellund Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichtlichen Bedarfs fest:
a)bei Wohnbauten nach der jeweils gültigen VSS Norm;
b)bei Gewerbe-, Geschäfts- und Verwaltungsbauten pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 33 ein Abstellplatz;
c)bei Hotels und Restaurationsbetrieben nach der jeweils gültigen VSS Norm. 3 Garagenvorplätze gelten als Abstellplätze; davon ausgenommen sind Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken Dritter oder zu Sammelgaragen. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 9 4 Sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, kann der Gemeinderat im Einzelfall eine grössere Anzahl Autoabstellplätze verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen. 5 Ist die Errichtung der geforderten Anzahl Abstellplätze nicht, nur teilweise oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe zu leisten. 6 Die Ersatzabgabe pro Parkplatz von Fr. 6'000.-- ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzabgabe entspricht dem Zürcher Baukostenindex April 1998, und ist jährlich gemäss dem Index anzupassen. Die Mittel sind von der Gemeinde zweckgebunden zu verwenden. 7 Bei Mehrfamilienhäusern sowie bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten sind für Fahrräder mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt. Ausfahrten und Garagenvorplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.