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Art. 39 · Reservegebiete

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 12 · Original-PDF

1. Die Bezeichnung Reservegebiete hat Richtplancharakter. Sie bedeutet, dass der Gemeinderat bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung (§ 15 PBG) der Gemeindeversammlung eine Bauzonen- oder andere Nutzungserweiterung primär in Reservegebieten vorschlagen soll.

2. Die im Zonenplan bezeichneten Reservegebiete stellen rechtlich übriges Gemeindegebiet im Sinne von Art. 38 des Baureglementes dar. Die Umwandlung in eine Nutzungszone hat nach dem im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren für den Erlass von Zonenplänen zu erfolgen. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

3. Für grosse Reservegebiete, ab 3'000 m2 Fläche bedarf es vor der Umwandlung in eine Nutzungszone nachstehender Unterlagen, die dem Gemeinderat vorgängig einzureichen sind: 3

a)Erschliessungskonzept (Strasse, Wasser, Abwasser, Elektrisch)

b)Parzellierung

c)Etappierung mit Terminangaben

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.