Art. 39a · Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Naturgefahren
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 12 · Original-PDF
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1. Die Gefahrenzonen bezeichnen, welche durch Naturgefahren wie Überflutung, Murgang, Rutschung, Stein- und Blockschlag oder Fels- und Bergsturz gefährdet sind.
2. Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen denjenigen der Grundnutzungszonen vor.
3. Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Im Allgemeinen besteht ausserhalb der Gefahrenzonen ein Restrisiko, welches Eigentümer und Bauherrschaft in Eigenverantwortung angemessen zu berücksichtigen haben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.