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Art. 32 · Wohngewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 10 · Original-PDF
1. In der Wohngewerbezone sind neben Wohnungen auch mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen.
2. In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der Gesamtausnützung nicht übersteigen.
3. Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Gliederung der Fassaden, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung so zu gestalten, dass der Charakter des Wohnquartiers erhalten bleibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.