Art. 12bis · Mobilfunkanlagen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 5 · Original-PDF
1Optisch als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in erster Linie in den Industrie- und Gewerbezonen und anderen Zonen, die überwiegend für Arbeitsplatznutzungen vorgesehen sind bzw. in denen Arbeitsplatznutzung vorhanden ist, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
2Ist dies nachweislich nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind optisch als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen aufgrund einer orts- und raumplanerischen sowie fernmelderechtlichen Interessenabwägung in zweiter Linie auch in den übrigen Zonen zulässig.
3Erhöhte Anforderungen im Rahmen der orts- und raumplanerischen sowie fernmelderechtlichen Interessenabwägung gelten in Ortsbildschutzgebieten und Gebieten, die für Nutzungen mit einem höheren Schutzbedürfnis vor ideellen Immissionen wie Wohn-, Schul- und Spitalnutzungen vorgesehen sind.
4Im Rahmen der orts- und raumplanerischen sowie fernmelderechtlichen Interessenabwägung kann die Bewilligungsbehörde, in Absprache mit dem Gesuchsteller, bezüglich des Perimeters für eine gute funktechnische Versorgung, Alternativstandorte zur Prüfung hinsichtlich technischer, eigentumsrechtlicher und wirtschaftlicher Machbarkeit bezeichnen.
5Bestehende Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.
C. Verkehr
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.