Art. 13 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Grundsatz
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 5 · Original-PDF
1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe, abseits von Strasse und Trottoir, genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Änderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten. Gemeinde Schwyz – Erlasse
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2Die Mindestanzahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:
a)bei Wohnbauten je Wohnung 1 1/2 Abstellplätze, resp. bei Wohnungen bis 2 1/2 Zimmern und einer Grösse von maximal 80 m2 anrechenbare Geschossfläche (BGF) 1 Abstellplatz, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellfläche angerechnet werden. Zusätzlich sind für Besucher 10 Prozent der erforderlichen Abstellplätze vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden;
b)bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten setzt die Bewilligungsbehörde die Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des zu erwartenden Publikumsverkehrs fest.
3Die Bewilligungsbehörde kann die Anzahl Abstellplätze herabsetzen, namentlich bei guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, aus Gründen der Belastungsgrenzen des Strassennetzes und in den Kernzonen aus Gründen des Ortsbildschutzes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.