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Art. 16 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 10 · Original-PDF

t Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweckzu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffi.rng von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarß.

2Der Gemeinderat setzt die Zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichtlichen Bedarß fest:

a)bei Wohnbauten

–pro Einfamilienhaus

2Elll'- o der Abstellplätze bei Mehrfamilienhäusern

–1,5 Ein- oder Abstellplätze pro Wohneinheit

–bei Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen sind zusätzlichzu den Pflichtparkplätzen, l5Yo der Anzahl der Pflichtparkplätze als Besucherparkplätze zu erstellen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. Es ist auf ganzeParkplatzzahlen aufrurunden.

b)bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen -9- und des zu erwartenden PublikumsverkehLrs fest. Er stütz sich dabei auf die Normen des Verbandes S chweizerischer Strassenfachleute (V S S). ' Plätze vor Garagentoren können zu 50 % als Abstellplätze angerechnet werden. o Ohne Bewilligung des Gemeinderates dürfen keine Abstellplätze ihrem Zweck entfremdet werden. t Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-o Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie der Normbedarf ftir Motorfahrzeuge verlangt. u Ist die Erstellung der erforderlichen AnzahlAbstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht mOglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden ftir den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

7Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung ftillig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. April 1990 (vom Basiswert 100 am I. April 1977) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.