Art. 17 · Ein- und Ausfahrten
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 11 · Original-PDF
(Abb. 7) I Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen sowie Sträucher behindert werden. 'Garageausfahrten dürfen höchstens ein Geftille von 15 o/o aufweisen, welches 3 m vor der Strassenlinie auf 3 oÄherubzusetzen ist. ' Beiieder Garage ist ein Yorplatzvon wenigstens 5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Sofern das Garagentor mit einer ferngesteuerten Öffirungsautomatik versehen wird, kann der Vorplatz auch eine geringere Tiefe aufweisen. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Grenz- bzw. Strassenabstandes. o Zufaltten, Vorplätze und Parkplätze müssen eine sickerftihige Oberfläche aufiveisen und dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf $ 73 PBG Ausnahmen bewilligen. Arf. 18 Strassenabstände und Strassenbreite I Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.
2Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Falrbahnrand ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. -10- ' In der Regel sind die Erschliessungsstrassen mit einer Fahrbahnbreite von 4.50 m und einer Trottoirbreite von 1.50 m auszuführen. Wenn dieser Ausbau aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht notwendig ist, kann der Gemeinderat andere Mindestmasse festlegen. a Dachvorsprünge, Balkone, Erker etc. dürfen den Strassenabstand bzw. die Baulinie um max. 1.50 m überschreiten. Betreffend Überbau (Lichtraum) gilt $ 43 der Strassenverordnung. E. Stellung und Dimension der Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.