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Art. 38 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Oberrieden · S. 14 · Original-PDF

1Bei Wohnbauten ist auf je 80 m² anrechenbare Gesamtnutzfläche, mindes­ tens aber pro Wohnung, ein Abstellplatz erforderlich. *

2Bei anderen Bauten und Anlagen gelten sinngemäss die Parkierungsnor­ men der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), unter ange­ messener Berücksichtigung von Doppelnutzungsmöglichkeiten.

3Bei der Berechnung von Flächen oder Einheiten ist die resultierende höhe­ re Zahl von Fahrzeugabstellplätzen massgebend. Bruchteile über eine halbe Einheit werden aufgerundet.

4Bei Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich zu den wohnungszugehörigen Ab­ stellplätzen 10% Besucherparkplätze zu erstellen, als solche zu kennzeich­ nen und durch eine Benützungsordnung zu sichern.

5Bei Büro- und Geschäftshäusern sowie Industrie- und Gewerbebauten sind eine angemessene Anzahl der erforderlichen Fahrzeugabstellplätze als Be­ sucher- und Kundenparkplätze auszugestalten oder für den Güterumschlag auszuscheiden, zu kennzeichnen und durch eine Benützungsordnung zu si­ chern.

6Mit einem Mobilitätskonzept2) können die in Abs. 1–5 gemachten Vorgaben zur Anzahl notwendiger Fahrzeugabstellplätze unterschritten werden. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.