Art. 36 · Abstände
BZO Oberrieden · S. 13 · Original-PDF
1Bei fehlenden Baulinien haben:
a.* oberirdische Bauten einen Abstand von mindestens 6.0 m gegenüber Strassen und Plätzen sowie mindestens 5.0 m gegenüber Wegen aufzuweisen; in Kernzonen darf gemäss Art. 6 Abs. 3 BZO näher ge baut werden. Bei Verzicht auf ein zulässiges Vollgeschoss sind für oberirdische Bauten die Bestimmungen von Art. 17 BZO anwendbar.
b.* unterirdische Bauten und Unterniveaubauten einen Abstand von min destens 3.5 m gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen, sowie
c.* Kleinbauten und Anbauten einen Abstand von mindestens 2.0 m ge genüber Strassen, Plätzen und Wegen aufzuweisen, vorausgesetzt die Verkehrssicherheit ist eingehalten.
2Bei Wegen ohne bedeutende Werkleitungen kann die Baukommission ge ringere Abstände bewilligen. Art. 36a * Terrainveränderungen
1Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind zulässig.
2Im Übrigen sind vorbehältlich Absatz 3 nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaft liche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt wer den
3Zur Umnutzung von nicht anrechenbaren Untergeschossen, welche vor dem 01.07.2025 erstellt wurden, zu anrechenbaren Untergeschossen, sind auch weitreichendere Abgrabungen zulässig. Jedoch nur soweit, wie da durch wohnhygienisch einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden. Ein harmonischer Geländeverlauf ist sicherzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.