← BZO Oberrieden · Inhaltsverzeichnis

Art. 36 · Abstände

BZO Oberrieden · S. 13 · Original-PDF

1Bei fehlenden Baulinien haben:

a.* oberirdische Bauten einen Abstand von mindestens 6.0 m gegenüber Strassen und Plätzen sowie mindestens 5.0 m gegenüber Wegen aufzuweisen; in Kernzonen darf gemäss Art. 6 Abs. 3 BZO näher ge­ baut werden. Bei Verzicht auf ein zulässiges Vollgeschoss sind für oberirdische Bauten die Bestimmungen von Art. 17 BZO anwendbar.

b.* unterirdische Bauten und Unterniveaubauten einen Abstand von min­ destens 3.5 m gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen, sowie

c.* Kleinbauten und Anbauten einen Abstand von mindestens 2.0 m ge­ genüber Strassen, Plätzen und Wegen aufzuweisen, vorausgesetzt die Verkehrssicherheit ist eingehalten.

2Bei Wegen ohne bedeutende Werkleitungen kann die Baukommission ge­ ringere Abstände bewilligen. Art. 36a * Terrainveränderungen

1Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind zulässig.

2Im Übrigen sind vorbehältlich Absatz 3 nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaft­ liche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt wer­ den

3Zur Umnutzung von nicht anrechenbaren Untergeschossen, welche vor dem 01.07.2025 erstellt wurden, zu anrechenbaren Untergeschossen, sind auch weitreichendere Abgrabungen zulässig. Jedoch nur soweit, wie da­ durch wohnhygienisch einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden. Ein harmonischer Geländeverlauf ist sicherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.