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Art. 32 · Landwirtschaftszonen

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 13 · Original-PDF

Landwirtschaftszonen allgemein

1Die Landwirtschaftszonen sind für Land, welches die Vorschriften für die Landwirtschaftszone gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) erfüllt, vorgesehen.

2In den Landwirtschaftszonen sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie aufgrund der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt sind.

3Alle Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen bedürfen einer kantonalen Bewilligung. 9 Baureglement Gemeinde Riemenstalden

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41). Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen zu dulden. Landwirtschaftszone

5Die Landwirtschaftszone umfasst das Gebiet der ständig bewohnten Landwirtschaftszone. Landwirtschaftszone Sömmerung

6Die Landwirtschaftszone Sömmerung umfasst das Gebiet der Landwirtschaftszone, welches in der Regel nur im Sommer bewohnt ist, als Sömmerungsweide dient und für welches Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden. C. Schutzzonen ausserhalb der Bauzonen

ZoneW2DK1K2ÖBA
Vollgeschosszahl2332
Gebäudehöhe7.0010.0010.007.50
Gebäudelänge15.0025.0025.0022.00
Gebäudebreite11.0015.0020.0017.00
Gesamthöhe12.0015.0015.0010.00
LärmempfindlichkeitsstufeIIIIIIIIIII

Tabelle von S. 13 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.