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Art. 33 · Naturschutzzone

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 14 · Original-PDF

1Folgende Objekte aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte werden als Naturschutzzonen ausgewiesen:

a)Wiese Huser Stock

b)Kleinseggenried Gütsch

2Es gilt ein generelles Bauverbot. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn:

a)der Eingriff für den Erhalt der Naturschutzzone notwendig ist;

b)durch den Eingriff der Schutzzweck nicht gefährdet wird; oder

c)ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

3Die Naturschutzzone ist in ihrem Bestand zu erhalten und zu unterhalten. Die Verwendung von Düngemitteln und Giftstoffen sowie das Ausgraben von Pflanzen sind verboten.

4Eingriffe, welche den Bestand der Naturschutzzone gefährden, sind untersagt. Insbesondere ist die Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen verboten.

5Die Ziele und Massnahmen gemäss den jeweiligen Objektblättern des kommunalen Inventars der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte (Anhang 2) sind verbindlich.

6Die Gemeinde richtet die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge nach dem Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (LSG, SRSZ 721.110). Der Gemeinderat schliesst zu diesem Zweck für alle Naturschutzzonen Verträge ab.

7Wird der zur Erhaltung der Schutzobjekte nötige Unterhalt unterlassen, wird der Gemeinderat auf Kosten des Pflichtigen den Unterhalt besorgen oder besorgen lassen.

8Wer ein geschütztes Objekt beschädigt, wird vom Gemeinderat verpflichtet:

a)die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b)die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

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c)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; oder

d)zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

9Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41). D. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.