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Art. 50 · d) Gewässerraum und Gewässerabstand
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 13 · Original-PDF
1 Zwischen dem Gewässer und der im Zonenplan bezeichneten Gewässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c GSchV zulässig.
2 Wo Gewässerbaulinien fehlen gilt der Gewässerraum gemäss den übergeordneten Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und der Gewässerabstand gemäss § 66 Abs. 2 PBG.
e)Waldabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.