Art. 97
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 39 · Original-PDF
1Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden; 5 B0 Abs. 1 PBG,
d)Einsprache 40
2Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen; 5 BO Abs. 2 PBG. I
3Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen;
5BO Abs. 3 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.