Art. 45
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 16 · Original-PDF
1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche
2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbare Räume erschliesst;
c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlage;
d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als
3Wohnungen;
e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;
f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen; 17
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;
h)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
i)in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.60 m beträgt. 3ln Bauten, die vor dem 1.8,1976 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Räume im Dachgeschoss zur Wohnungserweiterung umgebaut werden, sofern sie dazu geeignet sind, auch wenn dabei die zulässige Ausnützung überschritten wird. I a Bei gewerblichen Bauten, deren Raumhöhe 5 m übersteigt, ist die Bruttogeschossfläche aufgrund einer fiktiven Geschosshöhe von 3 m zu bestimmen; im Falle einer Umnutzung oder eines Neubaues ist das Gesuch als neues zu behandeln. 5 ln älteren Bauten (vor dem 1.8.1976), die nach heutigen Bedürfnissen ungenügend sanitäre Räumlichkeiten aufweisen, dürfen zweckdienliche Anbauten bewilligt werden, auch wenn die zulässige Ausnützung überschritten wird. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Abstandsvorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.