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Art. 95 · d) Einsprache

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 43 · Original-PDF

1während der Auflagefrist kann gemäss S 78 ff PBG gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 2Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen. 3spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehrungen aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.