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Art. 94 · c) Vereinfachtes Verfahren
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 43 · Original-PDF
l Der Gemeinderat bewilligt geringfügige Bauvorhaben oder Anderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons ohne öffentliche Auflage und Publikation. 2ln diesem und anderen Fällen dispensiert er von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.