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Art. 88 · lnhalt

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 40 · Original-PDF

l Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse der Überbauung zu enthalten:

a)Situationsplan M. 1:500 (Grundbuchplankopie) mit Höhenangaben in m.ü.M. und Einmeter-Höhenkurven;

b)Baulinien, Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien;

c)Gliederung und Gestaltung der Bauten und Anlagen;

d)typische Grundrisse;

e)Verkehrserschliessung (Fussgängerverbindungen und Strassen) sowie Parkierungsorganisation (Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder);

f)Umgebungsgestaltung mit Angaben der Frei- und Spielflächen sowie der Rahmenbepflanzung;

g)Werkleitungen und Containerplätze;

h)Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan mit den Abweichungen zur Regelbauweise bzw. zur Grundordnung;

i)Nachweise betreffend Ausnützungsziffer und Berechnung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge;

k)Kurzbeschrieb der besonderen Vorteile gemäss Art. 83 und 84 BauR und der erforderlichen Ausnahmebewil lig ungen infolge der Abweichu ngen von der Regelbauweise bary. von der Grundordnung. 2sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. 3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind auf Verlangen des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.