Art. 87 · Abweichungen gegenüber der Grundordnung
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 40 · Original-PDF
1lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 83 BauR erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:
a)Erhöhung der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl auf die in Art. 75 BauR festgelegten Maximalmasse;
b)Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhe sowie der Gebäudelänge gemäss Art. 75 BauR;
c)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.