← BZO Morschach · Inhaltsverzeichnis

Art. 89 · Anderung und Aufhebung

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 41 · Original-PDF

l Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. 2Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung {es-Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. 3Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Andelung 'des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird' VI. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.