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Art. 63 · Talseitig sichtbare Geschosse

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 25 · Original-PDF

1ln Hanglagen darf ein Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Die mäximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Art. 75 BauR darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 2Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses liegen. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 25 3Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen sind nicht zulässig. 4Bei speziellen Geländeverhältnissen kann der Gemeinderat in den Wohnzonen die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten. H. AUSNAHMEN UND BESTEHENDE BAUTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.