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Art. 64 · Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 26 · Original-PDF

l Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Nachbarinteressen verletzt werden. 2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wennl

a)sonst eine unzumutbare Härte einträte;

b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann;

c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder

d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. 3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. 4Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung äes zuständigen Amtes.l)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.