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Art. 49 · Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 22 · Original-PDF

l Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstüäke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, bzw. der neuen Parzellen, nicht überschritten werden. 2Bei Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhäften, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. 3Der Gemeinderat lässt diese Beschränkungen im Grundbuch anmerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.