Art. 50 · Geschosszahl
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 22 · Original-PDF
l Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehials 1,8 m (bis öberkante Geschossdecke gemessen) über das gewachsene -Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend. 3Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 1,8 m- Iiegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 4Die Stockwerkshöhe des Vollgeschosses, gemessen von Oberkante Geschossboden bis Oberkante Geschossdecke, darf in den Wohn- und WohnGewerbezonen im Mittel aller Geschosse 3,0 m nicht übersteigen. Abstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.