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Art. 48 · Intensiverholungszone Campingplatz IZC

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 17 · Original-PDF

1Die Intensiverholungszone Campingplatz bezweckt den Betrieb eines öffentlichen Campingplatzes. Gestattet sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Erstellung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen für den Campingbetrieb.

2Leicht demontierbare Anbauten und Vorbauten an Wohnwagen sind gestattet, dürfen aber nicht mehr als die Hälfte der Wohnwagenfläche ausmachen.

3Das Aufstellen von sogenannten Mobilheimen auf Campingplätzen ist nicht gestattet. Darunter fallen insbesondere Konstruktionen, die nicht auf eigenen Rädern transportiert werden können oder die am Standort auf eigens dazu errichteten Fundamenten bzw. Unterlagen ruhen oder die nach Konstruktion den Charakter von eigentlichen Ferienhäusern besitzen.

4Kantonale Vorschriften sowie gestützt darauf erteilte Betriebsbewilligungen bleiben vorbehalten.

5Der Intensiverholungszone Campingplatz ist die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.

6Pro Wohnwagen oder Zeltplatz muss eine Abstellfläche von mind. 15 m2 für Motorfahrzeuge ausgewiesen werden.

7Die Bestimmungen der Intensiverholungszone Campingplatz (Art. 48) gelten auch für bestehende Campingplätze in anderen Bauzonen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.