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Art. 8 · Fachberatung in Gestaltungsfragen

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 9 · Original-PDF

8 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl B) KONSTRUKTION UND HYGIENE

Art. 12 Belichtung

1Wohn-, arbeits- und gewerblichen Zwecken dienende Räume müssen durch Fenster genügend belichtet und belüftet werden.

2Eine Ausnahme kann bei Nachweis ausreichender künstlicher Einrichtungen für Küchen, Arbeits- und gewerblich genutzte Räume bewilligt werden.

Art. 13 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

1Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere innerhalb der Bauzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Die Pflanzung, Saat sowie das Ausbringen von Pflanzenteilen von Pflanzen, die auf der von der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) herausgegebenen schwarzen Liste aufgeführt sind, ist im gesamten Gemeindegebiet nicht gestattet.

2Auf vorhandene Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken und Sträucher ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind zu erhalten. Die Anordnung von Massnahmen des ökologischen Ausgleiches sowie die Schutzbestimmungen (Art. 54 ff.) bleiben vorbehalten.

3Das grossflächige Versiegeln von Plätzen und Verkehrsflächen ist zu vermeiden. Der natürliche und langsame Abfluss des Regenwassers ist zu erleichtern. Platzflächen sind mit sickerfähigen Belägen zu versehen. Grossflächige Asphaltbeläge sind unerwünscht. Eine multifunktionale, auch für die Entfaltung von Ruderalvegetation geeignete Gestaltung sowie eine grundstückübergreifende, siedlungsinterne ökologische Vernetzung sind überall anzustreben.

4Grundeigentümer von Grundstücken in der Bauzone sind verpflichtet, der Verbuschung und Verwilderung durch regelmässige Pflege (z.B. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern) und Grasmahd vorzubeugen. Im Unterlassungsfall ist die Gemeinde auf Kosten des Pflichtigen zur Ersatzvornahme befugt.

5Der Gemeinderat überprüft nebst der stichprobenweisen Kontrolle periodisch den Zustand der Schutz- und Inventarobjekte (mindestens alle zehn Jahre). Er macht den Bericht darüber öffentlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.