Art. 38 · Zuständigkeit und Verfahren
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 39 · Original-PDF
38 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 69 Ausnahmebewilligung
1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
2Es darf keine höhere als die zonengemässe Ausnützung zugelassen werden.
3Für Abstandsunterschreitungen zu gemeindeeigenen Grundstücken wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr je m2 Gebäudegrundfläche und Geschoss im Unterabstand ein Vorteilsausgleich von CHF 50.00 erhoben. Die Höhe der Abgabe basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) und wird jeweils alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst.
Art. 70 Baugesuch
1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular in 3-facher Ausfertigung mit folgenden Beilagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
a)Nachweis der Bauberechtigung;
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;
c)Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;
e)Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen;
f)detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein;
g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze;
h)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung;
i)besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.