← BZO Ingenbohl · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Ausnahmebewilligung

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 40 · Original-PDF

39 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

3Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich einen Grundbuchauszug, ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellung, Angaben und Anschlusspartien benachbarter Fassaden, eine Visualisierung des Bauvorhabens sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuchs notwendig erscheint. Bei geringfügigen Bauvorhaben sind nur die für die Prüfung des Baugesuches notwendigen Unterlagen einzureichen. Der Umfang wird durch das Bauamt festgelegt.

4Das Bauvorhaben und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen. Unvollständige Baugesuche werden unter Androhung eines Nichteintretensentscheides zur Verbesserung an den Bauherrn zurückgewiesen.

Art. 71 Baukontrolle

1Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Zusätzlich zu den kantonal vorgeschriebenen Kontrollen überprüft sie:

a)Die Anschlüsse an die öffentlichen Kanalisationsleitungen und - anlagen vor dem Eindecken;

b)die Errichtung des Rohbaus.

2Die kontrollpflichtigen Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Bauamt rechtzeitig anzuzeigen.

3Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 72 Gebühren

Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung. Diese ist auf die Homepage der Gemeinde aufzuschalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.