Art. 22 · Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 23 · Original-PDF
22 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 3In den Wohn- bzw. Wohngewerbezonen 3, 4 und 5 sind neue Einfamilienhäuser nicht gestattet. Vorbehalten bleibt deren Erstellung im Rahmen eines Gestaltungsplans.
4Im Gestaltungsplangebiet Gumi sind ausschliesslich Einzelbauten gestattet. Terrassenhäuser und Abweichungen gegenüber der Normalbauweise (Art. 65 Abs. 1) sind unzulässig, ausgenommen gestaltungsplaninterne Strassenabstandsunterschreitungen.
Art. 39 Wohn- und Gewerbezone, WG2, WG3 und WG4
Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten und für gewerbliche Bauten mit höchstens mässigen Immissionen bestimmt. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die WG3 Hetschgen (Art. 64 Abs. 2).
Art. 40 Gewerbezone, G
1Die Gewerbezone ist in erster Linie für Gewerbebetriebe bestimmt.
2Es sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet.
3Pro Gebäude sind max. 2 Wohnungen gestattet, wobei die anrechenbaren Geschossflächen für Wohnen max. 50 % der gewerblich genutzten Flächen betragen dürfen.
4Zur Gewährleistung einer angemessenen Weiterentwicklung bestehender Betriebe kann der Gemeinderat in bereits weitgehend überbauten Gewerbezonen von der Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer dispensieren. Eine Ausnahmebewilligung gemäss §
73PBG ist nicht erforderlich.
Art. 41 Gewerbesonderzone Gütschtunnel
1Die Gewerbesonderzone Gütschtunnel ist für die gewerbliche Nutzung bestimmt. Umbauten innerhalb des bestehenden Tunnelvolumens aus betrieblichen Gründen sind zulässig. Die Nutzungen über Terrain werden durch die Gewerbesonderzone Gütschtunnel nicht beeinflusst.
2Die Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt namentlich für Geruchs-, Luftund Lärmemissionen, Erschütterungen und Abwasser. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind namentlich betreffend Stromversorgung, Beleuchtung, Belüftung, Geruchsemissionen, sanitäre Einrichtungen, Störfälle (Markierung von Fluchtwegen, Erste Hilfe etc.) die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Art. 42 Industriezone, I
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.