Art. 10 · Hausantennen und Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 11 · Original-PDF
10 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl C) EMISSIONEN UND IMMISSIONEN
Art. 16 Baulärm, Lichtemissionen
1Bauarbeiten haben auf die Anliegen und Bedürfnisse des Tourismus und der Anwohnerschaft Rücksicht zu nehmen.
2Die Bewilligungsbehörde ist befugt, die Arbeitszeiten aus Rücksicht auf die Nachbarschaft sowie im Interesse des Tourismus zu beschränken.
3Die Baulärm-Richtlinien des Bundes sind als Mindestvorschriften zu beachten.
4Betreffend Beleuchtung des Aussenraums sind die kantonalen Empfehlungen (Merkblatt, bzw. die nationalen Vollzugsempfehlungen) zur Vermeidung von Lichtemissionen zu beachten.
D) VERKEHRSSICHERHEIT
Art. 17 Motorfahrzeugabstellplätze
1Nach den Grundsätzen von § 58 PBG ist minimal die folgende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nachzuweisen:
a)Bei Einfamilienhäusern:
Ein Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung und mindestens 2 Abstellplätze pro Haus. Der Garagenvorplatz ist anrechenbar. Für Besucher sind keine zusätzlichen Abstellplätze zu schaffen.
b)Bei Mehrfamilienhäusern:
Ein Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung. Zusätzlich sind, ausgehend von der Anzahl Pflicht-Abstellplätze, 10 % Besucherplätze zu erstellen, welche als solche zu bezeichnen sind.
c)Bei gewerblichen und industriellen Bauten sowie Geschäfts- und Gastgewerbebauten:
Für motorisiertes Personal und Besucher legt die Bewilligungsbehörde die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest. Die VSS-Norm SN 640 281 gilt als Richtlinie.
2Wo Güterumschlag zu erwarten ist, sind die erforderlichen Umschlagsflächen vorzusehen.
3Garagenvorplätze und Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. a betr. Einfamilienhäuser.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.