Art. 21 · Ausnützungsziffer
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 6 · Original-PDF
1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Ausnützungsziffer (Abb. 2 und 3)
2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich Wandquerschnitte, jedoch ohne Fassadenmauerwerk.
3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller- sowie Estrichräume, Ventilationsund Klimaanlagen, Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
b)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;
c)Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
d)offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen;
e)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;
f)unterirdische gewerbliche Einstellräume für Motorfahrzeuge und Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
g)Raumteile unter einer lichten Höhe von 1.50 m.
4Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, noch nicht ausgenützten Grundstücke und Grundstückteile. Zur anrechenbaren Landfläche zählen nicht:
a)die für eine hinreichende Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche, ohne Hauszufahrten;
b)Flächen projektierter öffentlicher Verkehrsanlagen;
c)Wald und Gewässer.
5Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen Parzelle nicht überschritten werden. Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke. Diese Beschränkung kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen.
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6Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Parzellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden. Art. 21 BauR Ausnützungsziffer See Landschaftsschutzzone Wald Wald - abstand Bach Parzellengrenze Gewässerabstand Abbildung 2 (anrechenbare Landfläche) 475 m2 0.4 190 m2 475 m2 190 m2 40 vm2 100 m2 500 m2 GARAGE anrechenbare Landfläche anrechenbare Bruttogeschossfläche ZIMMER ZIMMER BAD Estrich anrechenbare Landfläche Anrechenbare Landfläche: Ausnützungsziffer: anrechenbare Bruttogeschossfläche Untergeschoss: Total: Dachgeschoss: Vollgeschoss: Anrechenbare Bruttogeschossflächen:
b)Berechnungsbeispiel erieiner AZ ZIMMER Untergeschoss KELLER BÜRO KELLER BALKON ESSRAUM KÜCHE RAUM WOHNVollgeschoss ZIMMER Dachgeschoss anrechenbar ab 1.5 m Raumhöhe Zimmer Estrich Zimmer Zimmer
a)Anrechenbare Bruttogeschossfläche Ausnützungsziffer (AZ) Art. 21 BauR Abbildung 3 gewachsenes / gestaltetes Terrain * bei Überschreitung von 60 % = Vollgeschoss Anrechenbare Geschossfläche *60% *60% Beispiel Untergeschoss Untergeschoss *Ausbau max. 60% Vollgeschoss Vollgeschoss 1.5 m Raumhöhe Dachgeschoss *Ausbau max. 75% Anrechenbar über Geschosszahl: Geschosszahl und Terraingestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.