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Art. 2.1.4 · Grenzbau

BZO Langnau am Albis · S. 6 · Original-PDF

2.1.4 Grenzbau Beim Zusammenbauen müssen Zugänge zu hinteren Grundstücksteilen und der Fussgängerverkehr durch offene Durchgänge gewährleistet sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.