Art. 11.3 · Abstandsvorschriften
BZO Langnau am Albis · S. 16 · Original-PDF
11.3 Abstandsvorschriften 11.3.1 Grosser und kleiner Grundabstand Es wird zwischen grossem und kleinem Grundabstand unterschieden. Der grosse Grundabstand wird in der Regel gegenüber der gegen Süden orientierten grösseren Gebäudeseite, der kleine Grundabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten gemessen. In Grenzfällen, z.B. bei Nordsüdlage der Gebäudelängsachse oder bei annähernd quadratischen Gebäudegrundrissen, entscheidet die Baubehörde darüber, auf welcher Seite der grössere Grundabstand gemessen wird.
11.3.2 Abstände gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie öffentliche Wege sind, ausgenommen bei Staatsstrassen, folgende Abstände einzuhalten:
a)gegenüber Strassen und Plätzen 6.0 m für Hauptgebäude 3.5 m für Besondere Gebäude 2.5 m für unterirdische Gebäude
b)gegenüber Wegen 3.5 m für Hauptgebäude 3.5 m für Besondere Gebäude 2.5 m für unterirdische Gebäude Die obigen Abstände erfahren keinen Mehrlängenzuschlag.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.