Art. 73 · Bewilligungspflicht
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 29 · Original-PDF
Bauten und Anlagen dUrfen nur mit behordlicher Bewilligung errichtet, geandert und beseitigt bzw. ruckgebaut werden. Ebenso ist im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes, der Baupolizei und des Brandschutzes, die wesentliche Umgestaltung, Erweiterung und/oder Umnutzung, d. h. die Zweckanderung von Bauten und Anlagen, bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. FOr geringfGgige Bauvorhaben genugt die Meldepflicht. 3 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenossischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauten und Anlagen, fiir deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden;
d)kleinere unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminees, ungedeckte Gartensitzplatze, Sandkasten, Planschbecken fUr Kinder und Kinderspielgerate; X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, Verfahren\Unterlagen Genehmigung\Erneutes Einreichen Juli 2014\Baureglernent.doc Seite 29 von 33 e) provisorische Bauten und Anlagen, die wahrend der Ausfuhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benotigt werden; f) ortsubliche Mauern, Stutzmauern und Einfriedungen zu Nachbargrundstucken, fur welche die Bestimmungen des EinfUhrungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; Abschnitt Sachenrecht a) Nachbarrecht] massgebend sind.
g)untergeordnete Terrainveranderungen in den Bauzonen bis zu einer Grundflache von 50 m2 sowie einer Hohe von maximal 1 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.