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Art. 50 · Die Industriezone ist fOr gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, …

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 18 · Original-PDF

1 Die Industriezone ist fOr gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, namentIndustriezonen lich fur solche, welche in den andern Bauzonen insbesondere auch bezuglich der eidgen6ssischen Larmschutzverordnung (LSV) nicht zulassig sind. 2 Dienstleistungsbetriebe sind zulassig, sofern die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III (ES III gemass LSV) nicht uberschritten werden. Dazu sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Gutachten bzw. Nachweise zu erbringen. 3 Wohnungen sind nur fur Betriebsinhaber und fOr betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal gestattet. Solches Betriebspersonal muss sich aus betriebstechnischen Grunden in unmittelbarer Nahe des Betriebes befinden, urn ein sofortiges und pers6nliches Eingreifen in Produktionsprozesse zu erm6glichen, was im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist. X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles E)(emplar, Verfahren\Unterlagen Genehmigung\Emeutes Einreichen Juli 2014\Baureglement.doc Seite !8 von 33 l j 4 Zulassig ist, unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhaltnisse, eine Wohneinheit pro zusammenhangendem Baukubus (Gewerbebzw. Industriebaute). Die BGF der Wohneinheit darf h6chstens 50 % der gesamten BGF der Gewerbe- bzw. lndustriebaute (Gesamtkubus), jedoch maximal 200 m2 betragen. 5 FOr neue, betriebsnotwendig an den Standort gebundene Wohnnutzungen, weiche im Zusammenhang mit Gewerbe- bzw. lndustriebauten erstellt werden, sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe IV (ES IV gemass LSV) einzuhalten. FOr das Baubewilligungsverfahren sind dazu die entsprechenden Gutachten respektive Larmschutznachweise zu erbringen. 6 Zur Sicherstellung, dass diese Wohneinheiten entweder durch betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal oder den jeweiligen Betriebsinhaber bewohnt werden, ist nach erfolgter Rechtskraft der Baubewilligung im Grundbuch eine diesbezOglich offentlich-rechtliche Eigentumsbeschrankung anzumerken. Diese Anmerkung kann nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbeh6rde gel6scht werden. 7 Zwischen reinen Gewerbe- und lndustriebauten auf dem gleichen GrundstOck kann der Gemeinderat die Reduktion des Gebaudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtung der Arbeitsraume ausreichend ist und keine feuerpolizeilichen Vorschriften dagegenstehen. 8 Die Baubewilligungsbeh6rde kann die Einfriedung, Randbepftanzung oder Oberdeckung von Lager-, Umschlag- und Abstellftachen sowie gegenOber angrenzenden Misch- und Nichtbauzonen eine Abschirmung mittels Erdwall und dergleichen oder eine Bepftanzung mit Hecken und hochstammigen Baumen verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.