Art. 40 · Andere Abstandsvorschriften
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 14 · Original-PDF
Andere Abstandsvorschriften Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinde im Sinne von § 52 PBG bleiben vorbehalten. 2 Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. 3 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grossten Abstand vorsieht. 4 GegenOber 6ffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar. Fur die Gemeindestrassen ist das Strassenverzeichnis bzw. der rechtskraftige Erschliessungsplan massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.