Art. 30 · Unterteilung und Vereinigung von GrundstOcken
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 10 · Original-PDF
Unterteilung und Vereinigung von GrundstOcken Bei nachtraglicher Unterteilung eines GrundstOckes oder bei Vereinigung mehrerer GrundstOcke darf die hochstzulassige AusnOtzung der ursprOnglichen, bzw. der neuen Parzellen nicht Oberschritten werden. 2 Bei ReihenhausOberbauungen und GesamtOberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die AusnOtzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in EinzelgrundstOcke. Diese Beschrankungen sind im Grundbuch anzumerken. X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, V erfahren\Unter!agen Genehmigung\Emeutes Einreichen Ju\i 20 14\Baureglement.doc Seite 10 von 33 Il
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