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Art. 36 · Wohngewerbezonen
BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 13 · Original-PDF
1) In der Wohngewerbezone sind neben Wohnbauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2) In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung ¾ nicht übersteigen.
3) Bei rein gewerblichen Bauten in der Wohngewerbezone kommt nur der kleine Grenzabstand allseitig zur Anwendung. Werden später Wohnungen ein- oder aufgebaut, so haben diese den grossen Grenzabstand zu wahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.