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Art. 35 · Bauzonen
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 12 · Original-PDF
lDie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, SchulZone für öffentliche Bauten und Anlagen häuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und Freizeitanlagen. Alterswohnungen sind zulässig, soweit diese zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind. 2Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden. 13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.